Förderverein Nationalpark Eifel

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SATZUNG DES FÖRDERVEREINS

     

Stand: 25.04.2006

Inhaltsverzeichnis


§ 1           
Name und Zweck
§ 2           Sitz, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
§ 3           Finanzierung
§ 4           Mitglieder
§ 5           Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6           Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7           Beiträge
§ 8           Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder 
§ 9           
Organe des Vereins                                 
§ 10        
Mitgliederversammlung
§ 11         Der Vorstand
§ 12         Vorstandssitzungen
§ 13         Fachlicher Beirat
§ 14         Rechnungsprüfung
§ 15         Auflösung des Vereins

         
          


§ 1

Name und Zweck

(1)
Der Verein führt den Namen Förderverein Nationalpark Eifel e.V.

(2)
Der Verein hat zum Ziel, die Errichtung und die Arbeit eines Nationalparks zu unterstützen. Der Nationalpark soll bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf den Gebieten des Naturschutzes, bei der Erforschung von Umweltbedingungen und ihrer Wirkungen auf den Menschen, bei der Erfüllung seiner Bildungsaufgaben sowie in seiner Öffentlichkeitsarbeit beraten und unterstützt werden. Der Verein macht sich darüber hinaus zur Aufgabe, die Zusammenarbeit mit Vereinen vergleichbarer Zielsetzung zu fördern.

(3)
Zweck des Vereins zur Realisierung seiner Ziele ist insbesondere

  • die Förderung des Landschafts- und Naturschutzes, der Wissenschaft und Forschung, der Bildung und Erziehung, der Kunst, Kultur und Denkmalpflege, die im Zusammenhang mit dem Nationalpark stehen,
  • die Entwicklung von Konzepten für eine mit den Nationalpark-Standards verträgliche Erschließung von Nationalpark-Teilflächen für naturverträglichen Tourismus,
  • die Erstellung von nationalparkverträglichen Nutzungskonzepten für das Zentrum im Burgbereich von Vogelsang.

(4)
Der Vereinszweck soll insbesondere durch öffentliche, kulturelle und wissenschaftliche Veranstaltungen zu Umwelt-, Landschafts-, Natur- und Artenschutz, durch beratende Tätigkeit, durch Konzeption und Realisierung von Bildungsveranstaltungen, durch Unterstützung und Organisation praktischer Natur- und Umweltschutzarbeit und durch Unterstützung von Einrichtungen nach Maßgabe des § 58.1 AO, welche die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern oder verfolgen, sowie durch andere Projekte verwirklicht werden. Das schließt die Verbreitung der Ergebnisse der Förderung durch Publikation, Ausstellung und in anderer Form ein.

                 
§ 2

Sitz, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1)
Der Verein hat seinen Sitz in Schleiden und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schleiden in Gemünd eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist hierbei selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(4)
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

   
§ 3

Finanzierung

Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Spenden, Schenkungen, Sachleistungen, Umlagen und aus sonstigen Fördermitteln, soweit sie dem gemeinnützigen Zweck des Vereins nicht widersprechen.

   
§ 4

Mitglieder

(1)
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2)
Fördernde Mitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit durch Förderbeiträge, Spenden oder Sachleistungen.

(3)
Mitglieder, die sich mehrjährig um die Arbeit des Vereins verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

   
§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

(1)
Ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein, sofern die Mitgliedschaft dem Zweck des Vereins nicht entgegensteht. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2)
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

   
§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder - bei juristischen Personen - durch deren Auflösung.

(2)
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich.

(3)
Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder die Interessen des Vereins durch das Mitglied geschädigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitglieds- bzw. Förderbeitrages über ein Jahr in Rückstand ist. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben.

   
§ 7

Beiträge

(1)
Die Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag oder einen Förderbeitrag. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt (§ 10 Abs. 1).
Der Beitrag wird erstmals zu Beginn der Mitgliedschaft, dann zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres durch Lastschriftverfahren eingezogen.

(2)
Ein Förderbeitrag soll mindestens das Doppelte des Beitrages ausmachen.

   
§ 8 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)
In Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied bei Abstimmungen eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

(2)
Die Mitglieder haben das Recht, Einsicht in die Protokolle der Mitgliedersammlungen und Vorstandssitzungen zu nehmen und Kopien daraus anzufertigen.

 
§ 9

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

   
§ 10

Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen.
Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  • Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Änderung der Satzung
  • Bestimmung der Grundsätze der Vereinsarbeit
  • Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

(2)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

  • der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,
  • ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.

(3)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit zugelassen werden.

(4)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden und bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(5)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Mitglieder dies mit einfacher Mehrheit beschließen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit.
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6)
Wahlen oder Abstimmungen erfolgen geheim, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln und mit einfacher Mehrheit gewählt; die Beisitzer können einzeln oder in einer gemeinsamen Liste gewählt werden; als gewählt gelten im Falle der Listenwahl die Personen, die jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

(7)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von dem vom Vorstand zu bestimmenden Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

   
§ 11

 Der Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus erstem Vorsitzenden, drei Stellvertretern, Schriftführer und Schatzmeister sowie einer festzulegenden Zahl von stimmberechtigten Beisitzern, die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt. Soweit ein fachlicher Beirat berufen ist (§ 13), hat dessen Vorsitzender bzw. Stellvertreter Sitz, jedoch kein Stimmrecht im Vorstand.

(2)
Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand); jedes Mitglied des Vertretungsvorstandes ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten.

(3)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; bis zu einer Neuwahl verbleibt er im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

(4)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern

(5)
Der Schatzmeister führt das Kassenbuch und die damit verbundenen Geschäfte. Das Kassenbuch ist jährlich mit dem ersten Vorsitzenden abzustimmen und mit einem Prüfvermerk zu versehen. Den insoweit nötigen Schriftwechsel führt der Schatzmeister in eigener Verantwortung. Stundungen oder Ratenzahlungen können nur vom Vorstand bewilligt werden.

(6)
Der Vorstand kann sich im Zuge seiner Tätigkeit für den Verein Dritter bedienen. Der Vorstand kann im Zuge seiner Tätigkeit für den Verein einen erhenamtlichen bzw. hauptamtlichen Geschäftsführer bestellten. Die Aufgaben der Geschäftsführung regelt ein Vertrag zwischen dem Vorstand und der Geschäftsführung. Der Vorstand kann der Geschäftsführung Aufgaben gemäß § 30 BGB (Besonderer Vertreter) übertragen. Die Durchführung besonderer übertragener Aufgaben gemäß § 30 BGB wird den Mitgliedern zeitnah mitgeteilt. Die übertragenen Aufgaben gemäß § 30 BGB können bei Missbrauch oder im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit zurückgenommen werden. Ein solcher Vorgang bedarf ebenfalls der zeitnahen Mitteilung an die Mitglieder.

   
§ 12

 Vorstandssitzungen

(1)
Der erste Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet sie. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Mitteilung des Beratungsgegenstandes verlangen.
Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 3 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder - bei dessen Abwesenheit - die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.

(2)
Über Inhalt der Sitzungen und Ergebnisse der Abstimmungen fertigt der Schriftführer ein Ergebnisprotokoll, das von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen und aufzubewahren ist.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn zwei Drittel aller Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind wie das Sitzungsprotokoll zusammenzufassen und aufzubewahren.

   
§ 13

 Fachlicher Beirat

(1)
Der Vorstand beruft einen fachlichen Beirat, der ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben berät. Der Beirat trägt den Namen "Fachlicher Beirat des Fördervereins Nationalpark Eifel e.V."

(2)
In den Beirat werden Persönlichkeiten berufen, die wegen ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage sind, mit Rat und Tat in besonderer Weise zur Verwirklichung der Ziele des Vereins beizutragen.

(3)
Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, die vom Beirat gewählt werden, und weiteren Beiratsmitgliedern, die für vier Jahre berufen werden.
 
(4)
Der Vorsitzende des Beirats lädt den fachlichen Beirat bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr ein und leitet die Sitzung.

   
§ 14

 Rechnungsprüfung

(1)
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2)
Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

(3)
Die Rechnungsprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu unterrichten.

(4)
Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen.

   
§ 15

Auflösung des Vereins

(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.



 
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